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Studienplatzklage
Studienplatzklage 7 Jahre Wartezeit und doch kein Studienplatz in Medizin ZEQ-Quote!

Im Wintersemester 2020/2021 wurde letztmalig in der 10 % ZEQ-Quote die Wartezeit bis zu 15 Semestern mit 45 % bewertet. Seit dem Wintersemester 2021/2022 sind es nur noch höchstens 30 %. In allen Bundesländern – bis auf Bayern – besteht daher zum Wintersemester 2021/2022 letztmalig die Möglichkeit für die Universitäten Punkte für eine Wartezeit von bis zu 15 Semestern in der ZEQ-Quote zu vergeben. Lediglich Bayern hat die Regelung um ein Jahr, also bis Wintersemester 2022/2023 verlängert.

Im Wintersemester 2020/2021 wurde letztmalig die Wartezeit von bis zu 15 Semestern mit 45% bewertet. Seit dem Wintersemester 2021/2022 sind es in allen Bundesländern (bis auf Bayern) letztmalig nur noch 30 %. Bayern hat als einziges Bundesland auch für das kommende Jahr noch eine Anrechnung der Wartezeit vorgesehen.

Viele Bewerber, die nach dem Abitur eine einschlägige Berufsausbildung zum Beispiel als Gesundheits- und Krankenpfleger/in begonnen und anschließend auch in diesem Beruf gearbeitet haben, haben große Hoffnung darauf gesetzt, für diese einschlägige Ausbildung und die anschließende Berufstätigkeit ausreichend Punkte zu bekommen, um einen Studienplatz zu erhalten.

Leider hat sich jedoch gezeigt, dass die lange Ausbildung und die anschließende Berufstätigkeit im medizinischen Bereich bei vielen Universitäten keinerlei Punkte oder nur eine ganz geringe Punktzahl einbringt.

Dies gilt insbesondere für fast alle Universitäten in NRW, doch auch für viele andere Bundesländer.

Die Folge davon ist, dass Bewerber, die in der Vergangenheit nie daran gedacht hatten, sich für ein Medizinstudium zu bewerben, jetzt plötzlich eine Chance bekommen. Dies würde zum Beispiel für einen Bankangestellten gelten, der sich vor einem Jahr entschlossen hat, den Beruf zu wechseln, einen TMS-Test mit gutem Erfolg bestanden und sich dann für Medizin beworben hat. Mit 15 Semestern Wartezeit und einem guten TMS-Test wird er sogar in der 10 % Quote (ZEQ) einem Bewerber mit einschlägiger Ausbildung vorgezogen oder er erhält mit einer guten Abiturnote, einem guten Test und beispielsweise einem sozialen Jahr im Auswahlverfahren der Universitäten (60 % Quote) einen Platz.

Es ist unverständlich, weshalb in Art. 18 des Staatsvertrages bzw. in den Hochschulzulassungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben wurde, dass zumindest in der Quote ZEQ eine einschlägige Ausbildung angemessen berücksichtigt werden muss. Wir halten dies für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie gegen den Vertrauensgrundsatz. Es kann nicht sein, dass jemand, der sich jahrelang nach dem Abitur niemals für einen Studienplatz in Medizin interessiert hat, einer Bewerberin vorgezogen wird, die ihre gesamte Lebensplanung auf das Ziel „Medizinstudium“ ausgerichtet hat!

Bewerber und Bewerberinnen, die sich diese Ungerechtigkeit nicht gefallen lassen wollen, müssen gegen die Ablehnungsbescheide der Universitäten Klage erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Erhalt der Ablehnungsbescheide, die voraussichtlich am 10.09.2021 von hochschulstart im Auftrag der Hochschulen ins Netz gestellt werden. Die Klagen könnten sich beispielsweise gegen die Hochschulen richten, die für eine einschlägige Ausbildung oder Berufstätigkeit keine oder nur sehr geringe Punkte vergeben haben.

Münster, 12.07.2021

Mechtild Düsing, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht