Hochschulrecht / Studienplatzklage

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Studienplatzklage
Auch Masterstudienplätze Psychologie, bzw. Psychotherapie können erfolgreich eingeklagt werden. Allerdings gibt es Besonderheiten.

Einen Studienplatz in einem Masterstudiengang kann man grds. genauso einklagen wie einen Studienplatz für den Bachelor: wenn es über die Zahl der offiziell vorhandenen Studienplätze weitere Studienplätze gibt, dann werden diese ausschließlich an diejenigen vergeben, die ein gerichtliches Verfahren einleiten. Es gibt aber einen wesentlichen Unterschied: beim BA Studiengang kann jeder einen Studienplatz einklagen, der ein Abitur oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung hat denn mit dem Abitur ist man für das Studium geeignet. Da reicht auch eine 4,0 im Abi.

An die Stelle des Abiturs tritt beim Master der Bachelorabschluss. Aber nicht jeder BA Abschluss in Psychologie qualifiziert für das Masterstudium. Denn die konkreten Anforderungen kann jede Hochschule selbst in Zugangsordnungen oder Prüfungsordnungen festlegen. Diese Anforderungen können zwar gerichtlich kontrolliert werden, die Kontrolldichte ist aber gering, die Gerichte gestehen den Universitäten also einen erheblichen Spielraum zu.

Die weitaus meisten Universitäten lassen es genügen, wenn der BA die Anforderungen gemäß §§ 7 und 9 PsychThG und der PsychTh-ApproO erfüllt. Außen vor sind deshalb alle Absolventen eines FH Studiengangs Psychologie, wie ihn private Hochschulen anbieten. Auch BA Absolventen aus dem Ausland haben oft das Nachsehen. Auch der BA Psychologie der FernUni Hagen reicht nicht.

Manche Universitäten verlangen eine Mindestnote: Bamberg 3,0 in Regensburg, Magdeburg, Konstanz, Kiel und Ulm ist es eine 2,5, in Mainz muss ein Studierfähigkeitstest bestanden sein, in Konstanz muss man als Versuchsperson an psychologischen Studien im Umfang von mindestens 20 Stunden teilgenommen haben, was freilich kaum Aufschluss über die Eignung für das Studium gibt und einer gerichtlichen Überprüfung wert ist.

Da es kein Limit für die Zahl der Bewerbungen wie bei der Bewerbung über Hochschulstart gibt, ist es sinnvoll, sich möglichst breit zu bewerben, auch dort, wo die normale (innerkapazitäre) Bewerbung nicht Voraussetzung der späteren (außerkapazitären) Studienplatzklage ist. Denn so überprüft die Uni, ob man für das Masterstudium qualifiziert ist. Und nur der, der die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, kann einen  frei gebliebenen Studienplatz beanspruchen. Aber: nur weil die Uni den innerkapazitären Antrag wegen angeblich fehlender Eignung abgelehnt hat, ist man nicht von der Masterklage ausgeschlossen. Hier wird im Verfahren erneut überprüft, ob die Eignung nicht doch gegeben ist.

Und wie sind die Aussichten? Weil es deutlich weniger Kläger für einen Masterplatz gibt als für den Bachelor müssen weniger Universitäten verklagt werden. Wie beim Bachelor gilt es auch hier die in einigen Bundesländern für den außerkapazitären Zulassungsantrag geltenden Fristen zu beachten. Was für den Bachelor Psychologie gilt, gilt deshalb erst recht für den Master: wenn man es richtig anstellt, bekommt man seinen Studienplatz.

Münster, 26.07.2023

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht