Zu den Kosten

Die Ihnen entstehenden Anwaltskosten hängen natürlich vom Einzelfall ab, insbesondere von der Zahl der Hochschulen, die Sie verklagen wollen. Hier geschieht nichts ohne Ihre vorherige Einwilligung: Wir klären in einem persönlichen Gespräch die einzuschlagende Strategie und treffen mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung. Die Höhe der Vergütungsvereinbarung hängt davon ab, ob Sie uns zunächst nur mit der außergerichtlichen Beratung und Vertretung beauftragen oder auch mit Gerichtsverfahren.

Zusätzlich zu unserer Anwaltsvergütung müssen Sie bei der Einleitung von Gerichtsverfahren damit rechnen, dass Gerichtskosten fällig werden, die durchschnittlich 200,00 € pro Universität betragen. Die Gerichtskostenrechnungen werden Ihnen jedoch erst nach Abschluss der jeweiligen Verfahren von den Verwaltungsgerichten zugesandt. Die Abrechnung kann u.U. lange dauern, d. h., dass Sie noch mit Abrechnungen der Gerichtskosten ein bis zwei Jahre nach Abschluss der Angelegenheit rechnen müssen.

Weiterhin möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass einige Universitäten (die aktuellste Liste stellen wir Ihnen auf Anfrage zur Verfügung) sich eines Anwalts bedienen. Im Unterliegensfall müssen Sie dann die Kosten dieses Anwalts ebenfalls übernehmen. Sollten Sie dies nicht wünschen, so machen Sie uns bitte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass diese Universitäten nicht verklagt werden sollen. Die zusätzlichen Kosten können ca. 500 € bis 1000,00 € pro Universität betragen, im Einzelfall noch darüber hinaus.

Konkretes Beispiel Master-Studiengang: In einem »typischen« Master-Zulassungsverfahren können Kosten von rund 2.500,00 € entstehen. In diesem Betrag sind die hier entstehenden Anwaltskosten und Gerichtskosten enthalten. Bislang beauftragen die von uns verklagten Hochschulen keine Anwälte mit der Prozessvertretung in Masterstudiengängen. Nach der Kostenrechtsprechung der Verwaltungsgerichte werden Ihnen diese Kosten im Erfolgsfalle ganz oder teilweise von den Hochschulen erstattet.

Rechtsschutzversicherungen

Besteht bereits eine Rechtsschutzversicherung, z.B. der Eltern, ist zu prüfen, ob der Bereich des Verwaltungsrechts mit versichert ist und ob Numerus-clausus-Prozesse nicht ausgeschlossen sind. Wenn die Versicherung bereits länger besteht, könnten Sie Glück haben. Denn bis vor einigen Jahren gab es noch sehr viele Rechtsschutzversicherungen, die dieses Risiko abgedeckt haben. Das hat sich mittlerweile geändert.

Rechtsschutzversicherungen, die aktuell Verwaltungsrechtsschutz in ihren Versicherungsbedingungen noch inbegriffen haben, sind die Allrecht und die AdvoCard. Die Allrecht deckt nur noch ein Verfahren im Kalenderjahr. Die AdvoCard sogar nur noch ein Verfahren während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages und dies auch erst nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr. Das kann sich aber alles jederzeit ändern. Also genau hinschauen!

Da alle Rechtsschutzversicherungen – oft mit fadenscheinigen Gründen – zunächst einmal die Rechtsschutzanfrage ablehnen oder die Zusage hinauszögern, um immer wieder (oft völlig überflüssige) Informationen und Unterlagen anzufordern, ist die Korrespondenz mit den Rechtsschutzversicherern ausgesprochen umfangreich und aufwendig. Diese Korrespondenz können wir ohne zusätzliche Gebühren nicht leisten. Wir müssen daher für die Einholung des Rechtsschutzes sowie für die nachfolgende Korrespondenz und Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung die gesetzlichen Gebühren geltend machen. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert der Rechtsschutzzusage.

Absetzbarkeit der Klagekosten

Nach Urteilen des BFH vom 28.07.2011, Az. VI R 38/10 und VI R 7/10, können Kosten eines Erststudiums – und dazu können auch Klagekosten gehören – voll steuerlich geltend gemacht werden. Dies würde auch für Studiengebühren eines Studiums im Ausland gelten. Wenden Sie sich wegen der Einzelheiten der Geltendmachung an Ihren Steuerberater. Die Frage ist letztlich noch nicht endgültig geklärt, man sollte jedoch die Kosten eines Auslandsstudiums sowie eventuelle Klagekosten unbedingt steuerlich geltend machen.

Prozesskostenhilfe

Die meisten Gerichte gewähren im Falle mangelnder finanzieller Möglichkeiten auch Prozesskostenhilfe. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass nicht nur der Studienbewerber seine finanziellen Verhältnisse in allen Einzelheiten darlegt, sondern dass auch die Eltern (beide Elternteile!) ihre finanziellen Verhältnisse offen legen. Nur wenn auch bei den Eltern kein ausreichendes Einkommen für die Finanzierung der Prozesse vorhanden ist, wird Prozesskostenhilfe gewährt. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

Telefonische Beratung

Wir stehen Ihnen auch gern zu einer telefonischen Beratung zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für eine solche telefonische Beratung eine Pauschalvergütung von 90,00 € (zzgl. MWSt.) in Rechnung stellen. Für eine ausführliche individuelle Beratung in unserem Büro berechnen wir die Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,00 € (zzgl. MWSt.).